Neun Artikel hat eine Frau aus Bulgarien* auf einer Verkaufsplattform eingestellt und sich dagegen gewehrt, deswegen ein Gewerbe zu betreiben. Auch der EuGH entschied, dass dies nicht an der Anzahl der Verkaufsanzeigen bewertet werden dürfe.
Ob man bei Online-Verkäufen als Gewerbetreibender eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer "gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit" seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. (Urt. v. 04.10.2018, Az. C-105/17).
In Luxemburg ging es um den Fall einer Frau aus Bulgarien. Ein Verbraucher hatte bei ihr über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kaufvertrag widerrufen. Die Verkäuferin weigerte sich, die Uhr zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wozu sie nur als Privatperson berechtigt gewesen wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte.
Es bleibt eine Entscheidung im Einzelfall
Als Gewerbetreibende hätte die Verkäuferin aber ihren Informationspflichten nachkommen müssen, stellte die Verbraucherschutz-Kommission fest. In den Anzeigen hätte sie dazu unter anderem weitere Angaben zu ihrer Person machen und auf das Widerrufs- und Gewährleistungsrecht für Verbraucher hinweisen müssen. Weil sie das unterließ, habe sie eine Ordnungswidrigkeit begangen und müsse eine Geldbuße bezahlen.
Die Frau zog dagegen vor Gericht - und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden könne, weil er "eine vergleichsweise hohe Zahl" von Verkaufsanzeigen einstellt.
Der EuGH betonte, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handle. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, "ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert". Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Eine Verkäuferin, die eine Reihe von Anzeigen gleichzeitig auf einer Website veröffentliche, könne nur dann als Gewerbetreibende eingestuft werden, wenn sie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
*Herkunftsangabe korrigiert am 08.10.2018, 11.53 Uhr
EuGH zur Einordnung als Gewerbetreibender beim Online-Verkauf: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31307 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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