Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet, darf bei der Anrechnung seiner Berufserfahrung nicht benachteiligt werden. Der EuGH sieht ansonsten die Arbeitnehmerfreizügigkeit gefährdet, er gab einer Lehrerin Recht.
Das Land Niedersachsen muss die Erfahrung einer Lehrkraft, die sie in einem anderen EU-Staat gesammelt hat, voll anerkennen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag in Luxemburg entschieden, dass anderslautende Bestimmungen des Landes den EU-Regeln zur Arbeitnehmerfreizügigkeit widersprechen (Urt. v. 23.04.2020 Az. C-710/18). Das Land hatte einer Lehrerin, die 17 Jahre in Frankreich unterrichtet hatte, bei ihrer Einstellung in Niedersachsen nur drei Jahre Berufserfahrung anerkannt. Sie bekam wegen dieser Einstufung weniger Gehalt.
Konkret geht es um die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt. Laut EuGH steht diese Norm einer nationalen Norm entgegen, die eine gleichwertige Tätigkeit bei einem Arbeitgeber eines anderen Mitgliedstaates nur im Umfang von drei Jahren berücksichtige. Denn eine solch geringere Einstufung in Niedersachsen halte Arbeitnehmer davon ab, von einem Mitgliedstaat in den anderen zu wechseln. Dies beeinträchtige die in der AEUV gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Das Land Niedersachsen und die deutsche Regierung hatten unter anderem vorgetragen, dass ein Arbeitnehmer seine Leistung besser erbringen könne, wenn er die Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber erworben habe. Dieser Vorteil müsse dann auch im Zuge der Lohngerechtigkeit über ein höheres Entgelt belohnt werden. Diese hat der EuGH dadurch entkräftet, dass die in Frankreich erworbene Berufserfahrung durch das Land bereits als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt worden war.
Laut EuGH wiegen auch die übrigen angeführten Rechtfertigungen nicht die festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41395 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag