Die grafische Darstellung des "Rubik's Cube" ist als Marke schutzfähig. Das EuG entschied am Dienstag, dass seine Form keine technische Lösung darstelle und daher zum Schutz vor Nachahmungen kein Patent angemeldet werden müsse. Ein Spielzeughersteller hatte gegen die Markeneintragung geklagt.
Allgemein auch "Zauberwürfel" genannt - so kennt man den Rubik’s Cube, dessen Markenschutz vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) zur Debatte stand. Das wies nun die Klage des Spielzeugherstellers "Simba Toys" ab, welche sich gegen die Eintragung als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke gerichtet hatte (Urt. v. 25.11.14, T-450/09).
Konkret ging es um die grafische Darstellung des Würfels. "Simba Toys" hatte die Nichtigerklärung der Eintragung beim Markenamt der Union (HABM) beantragt und in seiner Begründung darauf verwiesen, dass der Würfel eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte. Diese könne also nicht durch eine Markeneintragung, sondern nur durch ein Patent geschützt werden. Das HABM lehnte den Antrag allerdings ab.
Auch das EuG teilte die von "Simba Toys" vertretene Ansicht nicht. Zur Begründung führte das Gericht als ersten von drei Punkten an, aus der geschützten Darstellung des Würfels gehe nicht hervor, dass die Einzelteile drehbar seien. Daher sei diese keine der wesentlichen Eigenschaften der Marke. Prägend sei vielmehr die auf jeder Würfelseite erkennbare Gitterstruktur. Von einer technischen Lösung, wie von "Simba Toys" behauptet, könne somit keine Rede sein.
Weiterhin beschränke sich das Vertriebsmonopol des Inhabers der Marke, die Gesellschaft "Seven Towns", auf dreidimensionale Geduldsspiele in der Form des geschützten Würfels. Der Inhaber könne Dritte also nicht vom Vertrieb jeglicher Art von drehbaren dreidimensionalen Geduldsspielen ausschließen. Außerdem verfüge die Gitterstruktur des "Zauberwürfels" über eine ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber anderen auf dem Markt erhältlicher Geduldsspiele, weshalb der Verbraucher den Rubik’s Cube mühelos als solchen identifizieren könne. Daher bestünden keine Bedenken an seiner Schutzfähigkeit als Marke, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Simba Toys nun innerhalb der nächsten zwei Monate ab Zustellung Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
avp/LTO-Redaktion
EuG zu Rubik's Cube : . In: Legal Tribune Online, 25.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13907 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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