Sportvereine wie Real Madrid und FC Barcelona sparten in Spanien dank einer Ausnahmeregelung Steuern, so die EU-Kommission. Sie sah eine verbotene Beihilfe und verlangte, diese zurückzufordern. Doch das EuG hob die Entscheidung nun auf.
Den spanischen Profifußballklubs FC Barcelona, Real Madrid, Athletic Bilbao und CA Osasuna bleibt eine Steuernachzahlung in Millionenhöhe erspart. Die EU-Kommission hatte entschieden, dass der spanische Staat ihre Vorteile aus einer günstigen Steuerregelung zurückfordern müsse. Mit einer Klage dagegen hatten die Klubs vor dem Gericht der EU (EuG) nun aber Erfolg. Die Kommission habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Klubs wirklich einen Vorteil aus der Regelung zögen (Urt. v. 26.02.2019, Az. T-865/16).
Hintergrund des Rechtsstreits ist ein 1990 erlassenes spanisches Gesetz, das Fußballklubs zwang, die Rechtsform einer Sportaktiengesellschaft (SAG) anzunehmen. Diese Maßnahme der spanischen Regierung sollte ein verantwortungsvolleres Management der geschäftlichen Leitung bewirken. Allerdings sah die Regelung auch eine Ausnahme vor: Vereine, die in den Jahren zuvor einen Überschuss erwirtschaftet hatten, durften die Rechtsform des Sportvereins beibehalten. Die vier Fußball-Profiklubs machten von dieser Option Gebrauch - nicht ganz ohne Hintergedanken: Als Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht konnten sie einen ermäßigten Einkommensteuersatz in Anspruch nehmen, der bis 2016 unter dem Steuersatz für eine SAG lag.
Die Kommission wertete dieses Schlupfloch als nach EU-Recht unzulässige Beihilfe und beschloss 2016, dass der spanische Staat die erhaltenen Steuervorteile von den Klubs zurückfordern müsse. Beihilfen sind in der EU nicht ohne weiteres zulässig, um zu verhindern, das Staaten durch die Begünstigung einzelner Unternehmen den Wettbewerb verzerren. Das EuG erklärte den Kommissionsbeschluss nun für nichtig.
Real argumentiert mit Versteuerung von Transfereinnahmen in Millionenhöhe
Im Wesentlichen argumentierte der Fußballklub, die Kommission habe die entscheidungserheblichen Tatsachen zu einseitig bzw. nicht umfangreich genug gewürdigt. So müsse bei der Prüfung einer Beihilferegelung nicht nur der konkrete Vorteil in den Blick genommen werden, sondern sich auch in der Gesamtschau herausstellen, dass jemand durch die Regelung auch tatsächlich besser gestellt werde. Schließlich könnten sich durch anderweitige Folgen der Einstufung als Verein womöglich auch Nachteile ergeben, die den Einkommensteuervorteil aufwögen.
Kernfrage war also, ob die Regelung insgesamt geeignet war, die Vereine besser zu stellen, als wenn sie in der Form einer SAG hätten tätig werden müssen. Diesen Nachweis sah das EuG aber eben nicht als ausreichend erbracht an. Zwar hätten die nicht umgewandelten Klubs durch den niedrigeren Einkommensteuersatz zunächst einmal Geld gespart. Allerdings hätten die als SAG aufgestellten Klubs im Gegensatz zu Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Möglichkeit, deutlich höhere Steuerabzüge für die "Wiederanlage von außergewöhnlichen Gewinnen" zu erhalten. Relevant sei dies vor allem bei kostspieligen Spielertransfers, wie etwa Real Madrid vortrug. Da die Gewinne in den Erwerb neuer Spieler wieder angelegt werden könnten, stünden die börsennotierten Klubs durch die Regelung deutlich besser. In der Tat machen Transfers im Fußballgeschäft mitunter erheblich Summen aus. So hatte etwa der Hauptstadtklub allein mit dem Verkauf seines Starspielers Cristiano Ronaldo vor der laufenden Saison 117 Millionen Euro eingenommen.
Vorteile wie diesen habe die Kommission zu einfach mit dem Verweis abgetan, der langfristige finanzielle Vorteil durch diese Regelung für eine SAG sei nicht erwiesen, befand das EuG. Schließlich trage sie die Beweislast dafür, dass die Vereine einen Vorteil aus ihrer Rechtsform zögen. Zudem habe die sich die Kommission auf Zahlen aus einer von der spanischen Regierung vorgelegten Studie gestützt, die eine niedrigere tatsächliche Besteuerung der Vereine gegenüber den SAG auswies. Allerdings erstreckten sich die Zahlen darin auf alle Wirtschaftszweige und nicht nur den Profisport und wurden nur für einen Zeitraum von vier Jahren erhoben.
Somit ist die Kommission nach Ansicht des EuG bei ihrer Entscheidung 2016 ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen. Das Urteil des EuG erging zwar nur auf die Klage des FC Barcelona hin, während eine Klage von Athletic Bilbao abgewiesen wurde. Es gilt aber für alle vier Klubs. Die Kommission hat nach der Zustellung zwei Monate Zeit, um ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einzulegen.
mam/LTO-Redaktion
EuG erklärt Kommissionsbeschluss für nichtig: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34067 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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