Breuninger und Falke bekamen in der Pandemie keine Corona-Beihilfen. Sie klagten gegen die zugrunde liegenden Genehmigungen der EU. Jetzt unterlagen sie mit ihren Nichtigkeitsklagen vor dem EuG.
Die deutschen Modeunternehmen Breuninger und Falke haben im Streit über deutsche Milliardenhilfen für Firmen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Niederlage erlitten. Die Richter in Luxemburg wiesen am Mittwoch die Nichtigkeitsklagen gegen eine Genehmigung der Corona-Beihilfen durch die EU-Kommission ab. Das Kriterium zur Genehmigung der Corona-Staatshilfen sei nicht unverhältnismäßig ist und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Urt. v. 21.12.2022; Az. T-260/21, T-306/21).
Im November 2020 hatte Deutschland eine Beihilferegelung zur Gewährung von Unterstützung an Unternehmen für deren ungedeckte Fixkosten im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 bei der Europäischen Kommission angemeldet. Die Bundesregierung unterstützte mit den Hilfen Unternehmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte die Staatshilfen durch Beschluss. Im Februar 2021 meldete Deutschland bei der Kommission eine Änderung der Beihilferegelung an, mit der die Obergrenze für Beihilfen auf 10 Millionen Euro je Unternehmen angehoben und die Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
Gegen diesen Beschluss der Kommission wehrten sich Breuninger und die Falke vor dem EuG. Sie beanstandeten das deutsche Förderkriterium der Umsatzeinbuße von mindestens 30 Prozent im Referenzzeitraum. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Geschäftsfeldern benachteiligt. Nach Ansicht der Klägerinnen sei dadurch eine europarechtswidrige Wettbewerbsverzerrung gegeben.
Kein überzeugendes Alternativkriterium benannt
Dieser Argumentation folge das EuG nicht. Zwar könne eine Ungleichbehandlung vorgelegen haben, doch diese sei nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung sei hier gegeben, da die Maßnahme angemessen, erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Bekleidungshäuser zwar die Erforderlichkeit des Förderkriteriums, das auf dem befristeten Rahmen beruht, beanstanden können. Dazu hätten sie jedoch ein alternatives Kriterium zur Auswahl der zu fördernden Unternehmen vorschlagen müssen, was darauf schließen lässt, dass das beanstandete Förderkriterium nicht erforderlich ist. Mit dem Vorschlag der Klägerinnen, anstelle der Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Referenzzeitraum die Verluste der Unternehmen als alternatives Förderkriterium heranzuziehen, lasse sich nicht nachweisen, dass das von der Kommission herangezogene Förderkriterium nicht erforderlich gewesen sei.
In Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Wirkungen stellt das Gericht fest, dass das gewählte Kriterium jedenfalls keine solchen Wirkungen nach sich ziehe, die im Hinblick auf das Ziel der Existenzsicherung der betroffenen Unternehmen offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dass dabei nur auf das gesamte Unternehmen abgestellt werde, sei nicht unverhältnismäßig, entschied das Gericht. Damit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Gründe für die Annahme der Europarechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission habe es somit nicht gegeben, so das Urteil des EuG. Im Übrigen könne entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission ihre Pflicht zur individuellen Prüfung der angemeldeten Beihilferegelung verletzt habe.
Gegen das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.
ku/cp/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Nichtigkeitsklagen gegen Corona-Beihilfen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50547 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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