Unternehmen können sich künftig besser gegen neue Vorschriften wehren. Nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung der Karlsruher Richter kann ein Gesetz schon vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt mit einer einstweiligen Anordnung gestoppt werden. Zudem besteht die Möglichkeit von Übergangsfristen, wenn neue Bestimmungen nur mit umfangreichen Investitionen erfüllt werden können.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schob die Pflicht zur Preisansage bis zum 1. August auf. Der Antrag gegen ein noch nicht verkündetes Gesetz sei zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten respektiert wird und die Vorschriften nach der Verkündung so schnell in Kraft treten, dass kein Rechtsschutz mehr möglich ist (Beschl. v. 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12).
Der Düsseldorfer Telefonanbieter Tele2 hatte gegen die Einführung der Preisansagepflicht geklagt, weil es bei dieser keine Übergangsfrist geben sollte. Demnach müssen Telefonanbieter vor einem Tarifwechsel auch im laufenden Gespräch eine Preisansage schalten. Das Unternehmen sah sein Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Es sei aus technischen Gründen frühestens ab August möglich, die Pflicht zur Preisansage vor einem Tarifwechsel zu erfüllen. Bei den Call-by-Call-Gesprächen kann ein Telefonkunde zu deutlich günstigeren Tarifen telefonieren, wenn er diese Sparvorwahlen von seinem Festnetz aus nutzt.
Im Eilverfahren hatte Tele2 nun Erfolg.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Entscheidung zu Call-by-Call-Gesprächen: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6246 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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