Der EGMR hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen im Gefängnis zu Präventionszwecken für rechtswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 in einer umstrittenen Entscheidung zwar die aufgrund Landesrechts nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt, aber den Verbleib des Beschwerde führenden Sexualstraftäters in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte nun einstimmig eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, soweit der Beschwerdeführer aufgrund nachträglicher Anordnung nach Vollbüßung seiner Haftstrafe zu Präventionszwecken in einem Gefängnis untergebracht wurde.
Auch in drei weiteren Fällen, die das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf sein Urteil im Jahr 2004 nicht zur Entscheidung angenommen hatte, erklärte der EGMR die Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus für rechtswidrig.
Hier resultiert die Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) allerdings daraus, dass die Sicherungsverwahrung nachträglich über die ursprünglich zulässige Frist von zehn Jahren hinaus verlängert wurde.
EGMR: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2327 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag