Der EGMR entschied am Donnerstag, dass die BRD nicht gegen geltendes Recht verstößt, wenn sie die Abschiebung eines in der Bundesrepublik aufgewachsenen straffälligen Tunesiers anordnet, auch wenn der Tunesier nicht seiner Heimatsprache mächtig ist.
Der 28-jährige Tunesier war seit 1999 mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, zuletzt 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung. Ein Gericht verhängte deswegen schließlich eine Jugendstrafe von insgesamt vier Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung hatte die Stadt Bielefeld im Jahr 2004 die Ausweisung des Mannes angeordnet. Versuche, dagegen vor deutschen Gerichten anzugehen, blieben erfolglos.
Nun scheiterte der junge Mann auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde gegen das Ausweisungsverfahren. Er hatte sich hierbei auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt, in welchem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens normiert ist.
Nach eigenen Angaben lebt die komplette Familie des in Deutschland geborenen Tunesiers in der BRD und er selbst hat keinerlei Verbindung nach Tunesien. Zudem könne er kein arabisch. Dies sei jedoch unerheblich, urteilten die Luxemburger Richter. Art. 8 EMRK werde durch die deutschen Regelungen zur Abschiebung straffälliger Ausländer nicht unzulässig verkürzt (Urt. v. 13.10.2011, Beschwerde-Nr. 41548/06).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
EGMR: Keine Abschiebung nach Griechenland
Asylrecht: Schützt die Verfassung vor Abschiebungen nach Griechenland?
EGMR: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4552 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag