Vier ehemalige ETA-Anhänger sind mit ihrer Beschwerde vor dem EGMR gescheitert. Die Haftzeit, die die Untergrundkämpfer teilweise in Frankreich abgesessen haben, muss in Spanien nicht berücksichtigt werden, so die Straßburger Richter.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Beschwerde von vier ehemaligen Mitgliedern der aufgelösten baskischen Untergrundorganisation ETA gegen ihre langjährigen Haftstrafen abgelehnt (Urt. v. 29.08.2019, Beschw.-Nr.: 29068/17). Gemeinsam mit einem ehemaligen Mitglied der bewaffneten Gruppierung Grapo wollten sie erreichen, dass die bereits in Frankreich verbüßten Haftstrafen von spanischen Behörden angerechnet werden.
Nachdem die Männer in Frankreich wegen mehrerer Verbrechen verurteilt wurden, verhängte auch Spanien eine Höchststrafe von 30 Jahren gegen die Männer. Das spanische Gericht war überzeugt, dass die Männer schon vor den Straftaten in Frankreich zahlreiche Verbrechen in Spanien begangen haben. Nachdem der nationale Rechtsweg erschöpft war, wandten sich die Männer an den EGMR und machten eine Verletzung ihrer Menschenrechte geltend. Sie waren der Meinung, die Zeit, die sie bereits in französischen Gefängnissen verbracht haben, müsse im Rahmen des spanischen Strafmaßes berücksichtigt werden.
Das sahen die Richter in Straßburg jedoch anders. Denn das spanische Recht sehe schon gar nicht vor, dass im Ausland abgesessene Strafen berücksichtigt werden. Außerdem hätten die vier Untergrundkämpfer während der Zeit in Frankreich niemals damit gerechnet, dass die Haftstrafen im Falle einer Verurteilung in Spanien angerechnet werden würden, erklärte der EGMR. Eine Verletzung ihrer Menschenrechte scheide damit aus, so die Straßburger Richter.
dpa/tik/LTO-Redaktion
EGMR weist Klage von ehemaligen ETA-Anhängern ab: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37319 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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