In Deutschland lebende Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, denen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, können keine Niederlassungserlaubnis beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel sichern können. Ihnen steht jedoch eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis zu, aus der sich ihr Daueraufenthaltsrecht eindeutig ergibt. Dies hat das BVerwG in Leipzig am Dienstag entschieden.
Geklagt hatte die 35-jährige Tochter eines türkischen Arbeitnehmers, die bereits seit 1990 in Deutschland lebt. Ihr steht nach Art. 7 S. 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, das nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.
Die Ausländerbehörde hatte ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese regelmäßig verlängert. Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis lehnte die Behörde jedoch ab, da die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestreite. Eine Klage auf Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis hatte in der Folge weder vor dem Verwaltungsgericht noch dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis nun bestätigt. Er hat allerdings zugleich ausgesprochen, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt ist.
Assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht muss erkennbar sein
Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) genügt den Anforderungen des Assoziationsrechts nicht, so die Leipziger Richter.
Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 S. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinigt, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen. Außerdem müsse sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liegt. Nur mit diesen Angaben können die betroffenen Ausländer nach Ansicht des Senats im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.
Die in diesem Fall zuständige Ausländerbehörde Berlin hat den Anspruch in der mündlichen Verhandlung anerkannt (Urt. v. 22.05.2012, Az. BVerwG 1 C 6.11).
mbr/LTO-Redaktion
BVerwG zu Angehörigen türkischer Hartz-IV-Empfänger: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6248 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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