Das BVerwG hat in mehreren Fällen über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.
Zunächst urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, seit Juli 2009 Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 - so genannter Ehegattenzuschlag - haben. Die Kläger, ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter, hatten geltend gemacht, ihnen stehe dieser Zuschlag seit dem 2. Dezember 2003 zu. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit seit Juli 2009 für gegeben erachtet und die Entscheidungen der Vorinstanzen abgeändert, soweit sie dem entgegenstehen (BVerwG , Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 C 10.09 und 2 C 21.09).
Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gewährt gemäß § 40 den Familienzuschlag der Stufe 1 nur Eheleuten. Zeitlich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Jahre 2001 den Familienstand der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft geschaffen und später fortentwickelt.
Ferner müssen Behörden und Gerichte in Deutschland seit dem 2. Dezember 2003 die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift ungeachtet dessen unmittelbar anwenden, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie vollständig umgesetzt hat.
Richtlinie untersagt jede unmittelbare Diskriminierung
Nach dieser Richtlinie ist jede unmittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung einer Person untersagt. Am 7. Juli 2009 schließlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur eingetragenen Lebenspartnerschaft entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) die Privilegierung der Ehe nicht rechtfertigt, wenn dies mit einer Benachteiligung der Lebenspartnerschaft einhergeht.
Eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung liegt nach Unionsrecht vor, wenn die Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage sind und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden.
Nach deutschem Recht bestand die Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht, solange der Gesetzgeber befugt war, diesen Zuschlag auch mit Blick darauf zu gewähren, dass Eheleute in ihrer Erwerbsbiografie typischerweise Nachteile erleiden, wenn in der Ehe Kinder vorhanden sind. Art. 6 Abs. 1 GG erlaubte eine derartige Differenzierung im Sinne des Gleichheitssatzes jedoch nur bis zum Juni 2009. Seit Juli 2009 steht aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG fest, dass Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 als vergleichbar anzusehen sind. Seitdem gebietet Europäisches Gemeinschaftsrecht, den Anspruch auch Beamten in einer Lebenspartnerschaft zu gewähren.
Gewährung auch von Auslandszuschlägen und Hinterbliebenenversorgung
Entsprechend urteilte das BVerwG in zwei weiteren Verfahren (Az. 2 C 56.09 und 2 C 52.09), bei denen die Kläger als Beamtinnen bzw. Beamte im Auswärtigen Dienst geltend gemacht hatten, dass ihnen Auslandszuschläge für die Zeiten einer Auslandsverwendung beziehungsweise die Aufwandsentschädigung unter anderem für die Beibehaltung einer Wohnung im Ausland während einer Abordnung an eine weitere Auslandsdienststelle in gleicher Weise zustünden wie Verheirateten. Das BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanz, die bereits in diesem Sinne judiziert hatte, bestätigt.
Auch hier ging es um Vorschriften des BBesG beziehungsweise eine Richtlinie des Auswärtigen Amtes, von deren Wortlaut Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft nicht erfasst werden. Das Gericht sah hier gleichermaßen eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung. Die beantragten Leistungen seien den Lebenspartnern vorenthalten worden, obwohl sie sich im Hinblick auf die besonderen Erschwernisse bei Einsätzen im Ausland in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden.
Schließlich entschied das BVerwG in einem Verfahren, bei dem der Kläger die Feststellung begehrte, dass nach seinem Tod seinem Lebenspartner die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehegatten zustehe.
Auch diese Frage wurde von den Richtern ebenso wie in den Vorinstanz entschieden. Ehepartner und Lebenspartner befinden sich nach geltendem Recht im Hinblick auf diese Leistung des Dienstherrn in einer vergleichbaren Lage, so dass sich die Vorenthaltung der Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt (Az. 2 C 47.09).
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1825 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag