Für ein Kind, das mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde, kann die Mutter keine Leistungen vom Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verleiht der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin zwar einen Anspruch auf Unterhalt gegen das beklagte Jugendamt, weil der unbekannte Vater nichts zahlt. Allerdings sei Grundgedanke der staatlichen Unterhaltsleistungen, dass diese lediglich ein Vorschuss sind, der vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden kann (Urt. v. 16.05.2013, Az. 5 C 28.12).
Vereitelt die Mutter aber selbst die Feststellung der Identität des Vaters und kann der Staat sich daher nicht an diesen wenden, um die Unterhaltszahlungen zurückzufordern, entfällt auch der Anspruch der Mutter gegen die Behörde.
Die Mutter wollte vor Gericht durchsetzen, dass das Jugendamt dazu verpflichtet wird, Unterhalt für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn zu zahlen. Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt. Dass die Feststellung des Vaters unmöglich ist, habe die Klägerin daher selbst zu verantworten.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BVerwG zum Kindesunterhalt: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8761 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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