Liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beamter auf Probe bis zu seiner Pensionierung zu oft wegen Krankheit fehlen wird, so muss er nicht übernommen werden. Das entschieden die Richter in Leipzig am Mittwoch.
Die gesundheitliche Eignung für den Beamtendienst kann fehlen, wenn "überwiegend wahrscheinlich" ist, dass der Anwärter krankheitsbedingt eine erheblich verminderte Lebensdienstzeit leisten wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von Mittwoch hervor (Urt. v. 30.10.2013, Az. 2 C 16.12).
Die Richter hatten den Fall einer Beamtin auf Probe zu entscheiden, die von ihrer Behörde entlassen worden war. Die Frau befand sich seit 1997 im öffentlichen Dienst, ging jedoch von 1999 bis 2005 in den Mutterschutz, Erziehungsurlaub und Elternzeit. Danach war sie aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mehrere Monate dienstunfähig. Nach Ende der Probezeit, die aufgrund der Krankheit nochmals verlängert wurde, begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Frau gesundheitlich ungeeignet sei, zumal sie auch unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte an der Entlassungsverfügung der Behörde nichts auszusetzen. Nicht zuletzt die chronische Erkrankung rechtfertige die Annahme, die Frau werde auch künftig noch zu häufig dienstunfähig sein.
Die Leipziger Richter verlangten nun jedoch eine umfassendere Prüfung der Sache durch das OVG. Daher hoben sie das Urteil auf. Sie erklärten, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssten, damit die Annahme der Behörde gerechtfertigt sei. Ob in diesem Fall überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Frau eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird, habe das OVG nicht hinreichend festgestellt.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zum Beamtenverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9926 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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