Für das private Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden dürfen Gemeinden Steuern erheben, stellten die Richter in Leipzig klar. Unerheblich ist demnach auch, welche Zwecke die Gemeinde mit der Pferdesteuer verfolgt.
Gemeinden sind berechtigt, eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf zu erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Beschluss klargestellt (Beschl. v. 18.08.2015, Az. 9 BN 2.15).
Das Leipziger Gericht wies damit die Beschwerde eines hessischen Reitervereins zurück. Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel, hatte die Besteuerung bereits für rechtmäßig erachtet und eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen. So blieb dem Verein nur die Nichtzulassungsbeschwerde, die nun ebenfalls erfolglos blieb.
Denn um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, brauche es kein Revisionsverfahren, betonte das BVerwG. Es stehe schon nach den bisher entwickelten Maßstäben fest, dass eine solche örtliche Steuer erhoben werden darf. Die Befugnis stehe nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen, erklärten die Richter. Für den örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf den Ort der Unterbringung des Pferdes an.
Wichtig sei hier nur, dass es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, also "zur Freizeitgestaltung" handele. Das Halten und entgeltliche Nutzen von Pferden gehe über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus – vergleichbar mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung, so die Richter. Pferde, die nachweislich zur Berufsausübung eingesetzt werden, seien von der Steuerpflicht ausgenommen.
Ob eine Gemeinde mit der Erhebung einer Pferdesteuer noch weitere Zwecke verfolgt, als allein die Einnahme, spiele für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Steuer keine Rolle, so die Entscheidung.
una/LTO-Redaktion
BVerwG weist Beschwerde von Reitverein ab: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16787 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag