Schlechte Nachricht für Mütter und Väter, die nach einer Elternzeit von mehr als einem Jahr erneut Nachwuchs bekommen: Monate der vorangegangenen Elternzeit, in denen keine Elterngeldanspruch bestand, fließen in die Berechnung des neuen Elterngeldes ein. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Mutter hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach dem Einkommen, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wird.
Hat der Betroffene in diesem Zeitraum Elterngeld für ein älteres Kind bezogen, bleiben diese Monate außer Ansatz. Stattdessen fließen dann Monate vor dem Elterngeldbezug in die Berechnung des Durchschnittseinkommens ein.
Hingegen werden Monate bei der Berechnung berücksichtigt, in denen ein Elternteil zwar in Elternzeit war, aber kein Elterngeld bezogen hat. Da in diesen Zeiträumen in der Regel kein Einkommen erzielt wird, sinkt das Durchschnittseinkommen und der neue Elterngeldanspruch fällt entsprechend niedriger aus.
In verhandelten Fall hatte sich eine Mutter aufgrund der Geburt von drei Kindern von 2000 bis 2007 durchgehend in Elternzeit befunden und kein eigenes Einkommen gehabt. 2007 bekam sie ein viertes Kind.
Die Elterngeldstelle berechnete den Elterngeldanspruch für das vierte Kind aufgrund der zwölf einkommenslosen Monate vor der Geburt und erkannte der Mutter nur den Mindestbetrag zu.
Die Mutter forderte eine Berechnung auf der Grundlage des Einkommens, dass sie vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2000 erwirtschaftet hatte. Ihre entsprechenden Klagen blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte sie geltend, die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG sei verfassungswidrig.
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Eltern, die über die Elterngeld-Bezugszeit hinaus Elternzeit wahrnehmen, dürfen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Elterngeld-Bezugszeit für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben.
Das Elterngeld habe einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschafte der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen könnte. Das Familieneinkommen könnte sich daher nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern.
Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich geschützte Erziehung wahrgenommen würde, finde über den Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, liege somit nicht vor.
tko/LTO-Redaktion
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BVerfG zur Berechnung des Elterngeldes: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3621 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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