Karlsruhe hat gesprochen, die Übertragung zu vieler Entscheidungen über Euro-Hilfsmaßnahmen auf das so genannte Neunergremium ist verfassungswidrig, das letzte Wort hat grundsätzlich das Parlament. Als Ausnahme von diesem Regelfall genügen auch die bloße Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit nicht, entschied das BVerfG am Dienstag.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil den Antrag zweier Bundestagsabgeordneter gegen die im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) neu geregelte Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium für überwiegend begründet erachtet (Urt. v. 28.02.2012, Az. 2 BvE 8/11).
Nur für den Fall, dass die in Frage stehende Regelung des § 3 Abs. 3 Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) dem Sondergremium Entscheidungskompetenzen für den Ankauf von Staatsanleihen durch die EFSF am so genannten Sekundärmarkt verleiht, sahen die Karlsruher Richter die Regelung als verfassungsgemäß an.
Dass allerdings zunächst bloß die Mitglieder des Sondergremiums unterrichtet werden, wenn eine Angelegenheit besonders vertraulich ist (§ 5 Abs. 7 StabMechG), hielt der 2. Senat für verfassungegemäß, da verfassungskonform auslegbar. Schließlich muss die Bundesregierung den Bundestag unverzüglich unterrichten, sobald die Gründe für die besondere Vertraulichkeit entfallen sind.
plo/LTO-Redaktion
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BVerfG zum EFSF: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5654 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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