Es handelt sich um die Verfassungsbeschwerden dreier Erblasser gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, weil sie dadurch als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrer Auffassung nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG (in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008) fällt. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden.
Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass die Erbschaftsteuer die Bereicherung des Erben belaste; der Nachlass als solcher sei nicht Besteuerungsgegenstand. Steuerpflichtiger sei allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasse, soweit er den Erblasser betreffe, lediglich dessen Recht zu vererben. Es gehe um die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden dürfe.
Nach Auffassung des Senats vermag jedoch nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts ließen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es sei allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden.
(Beschl. vom 30.10.2010, Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09)
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2088 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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