Am Dienstag scheiterte eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verwendung von Lichtbildern bei der Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen wandte.
Der Beschwerdeführer war vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich auf das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie auf die im Rahmen dieser Messung gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Verfassungsbeschwerde habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch liege eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor (Az. 2 BvR 759/10 - Beschluss noch nicht veröffentlicht).
Das BVerfG stellte klar, dass die Anfertigung und Verwendung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen im Zusammenhang mit Verkehrsüberwachungen von § 100h Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 StPO gedeckt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anfertigung von Bildaufnahmen, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeuges identifizierbar sind, stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der Zweck der Maßnahme, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige allerdings eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten.
Zudem handele es sich nicht um eine verdeckte Datenerhebung, sondern es würden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die ohnehin für jedermann wahrnehmbar seien, so dass die Maßnahmen auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden seien.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1016 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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