In einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss hat das BVerfG das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Rauchverbot auch für sogenannte Shisha-Bars bestätigt.
Das am 1. August 2010 beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnahmeregelungen für kleine Einraumgaststätten sowie die Möglichkeit zur Einrichtung von Raucherräumen wurden ersatzlos gestrichen.
Der Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet, hatte sich durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in seiner Berufsfreiheit verletzt gesehen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschl. v. 02.08.2010, Az. 1 BvQ 23/10). Zur Begründung verwiesen die Richter auf ihr Urteil vom 30. Juli 2008, wonach ein striktes Rauchverbot ob des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter, insbesondere der Gesundheit der Bevölkerung, verfassungsmäßig nicht zu beanstanden sei. Entscheide sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein solch striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so dürfe er dieses Konzept auch konsequent verfolgen und müsse sich nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1756 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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