Das BVerfG hat einem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt, weil dieser offensichtlich unzulässig Verfassungsbeschwerde erhoben und diese als Instrument zur Verifikation von Vorgängen im Staatsorganisationsbereich missbraucht hat.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl begehrte. Diese verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip, da an ihr Angehörige der Exekutive - also Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen - teilgenommen haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, dem Beschwerdeführer jedoch eine Missbrauchsgebühr von 200 Euro auferlegt (Beschluss vom 22. Mai 2010, Az. 2 BvR 1783/09).
Dies liege in der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründet: Sie sei kein Instrument zur Überprüfung von Vorgängen im Bereich der Staatsorganisation, sondern diene dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.
Es sei einem Beschwerdeführer zuzumuten, die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig zu prüfen und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens zu erkennen, insbesondere dann, wenn vorab vom Präsidialrat darauf hingewiesen worden ist.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/837 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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