Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Dies hat das BVerfG entschieden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot zurückgewiesen, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten im Rahmen ihres juristischen Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, entschied das Gericht, das am Donnerstag verkündete (Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17).
Zwar stelle eine solche Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Referendarin dar. Dieser ist laut den Karlsruher Verfassungsrichtern aber gerechtfertigt: So kämen als rechtfertigende Verfassungsgüter "die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht." Im Rahmen der Interessenabwägung gelangt das Gericht zu dem Ergebnis: "Hier kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben."
Geklagt hatte eine in Frankfurt geborene Deutsch-Marokkanerin. Sie hatte im Januar 2017 ihren juristischen Vorbereitungsdienst angetreten. In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar mit Kopftuch machen. Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie Verhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen. Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.
Dagegen hatte die 1982 geborene Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Schließlich reichte sie Verfassungsbeschwerde ein, die nun erfolglos blieb.
Details und weitere Hintergrundinformationen dazu später auf www.LTO.de.
acr/LTO-Redaktion
Bundesverfassungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40503 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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