In dem mit Spannung erwarteneten Urteil hat das BVerfG am Mittwoch den EU-Rettungsschirm und die Griechenlandhilfe gebilligt. Allerdings stärkten die obersten deutschen Richter auch die Beteiligungsrechte des Bundestages: Künftige Finanzhilfen sind an die Vorgabe gekoppelt, dass der Haushaltsausschuss jedem Schritt zustimmen muss.
Die Instrumente zur Stabilisierung des Euro verstoßen nicht gegen die Verfassung, entschieden die Richter des Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Es dürfe allerdings auch keinen Automatismus für Zahlungen geben, der die Rechte der Abgeordneten aushebelt. Die Hilfspakete müssten klar definiert sein und den Parlamentariern die Möglichkeit zur Kontrolle und zum Ausstieg geben.
Bei dem im vergangenen Jahr beschlossenen Rettungsschirm sehen die obersten Richter alle nötigen Kriterien erfüllt. Im Finanzstabilitätsgesetz seien Umfang und Zweck der Unterstützung sowie ein überschaubarer Zeitraum festgelegt. Voraussetzung sei eine einvernehmliche Billigung der EU-Staaten. Damit behalte die Bundesregierung ihre souveräne Entscheidungskraft.
Nachbesserungen fordert das Gericht allerdings bei der Einbeziehung des Parlaments in die Rettungsmaßnahmen. Es reiche nicht aus, dass der Bundestag die Rahmenbedingungen beschließe und die Regierung dann bei der konkreten Ausgestaltung nur noch den Haushaltsausschuss informiere. Vielmehr dürften Hilfen künftig nur dann gewährt werden, wenn der Ausschuss vorher zugestimmt hat (Urt. v. 07.09.2011, Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10).
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dpa/mbr/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4228 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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