Mehrere Eilanträge gegen die durch die "Bundes-Notbremse" eingeführte nächtliche Ausgangssperre hat das BVerfG abgelehnt. Über die Verfassungsmäßigkeit ist damit noch nicht entschieden.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am Mittwoch mehrere Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangssperre, wie sie nun in der "Bundes-Notbremse" im § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz vorgesehen ist, abgelehnt. (Beschluss vom 5. Mai 2021, Az. 1 BvR 781/21 u.a.).
In seiner Mitteilung betonte das BVerfG, dass damit nicht entschieden sei, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine solche Entscheidung könne das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren nicht treffen. Diese Prüfung bleibe den Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Regelungen für eine bundesweite Corona-Notbremse waren vor knapp zwei Wochen in Kraft getreten. Sie gelten in Gebieten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersteigt. Besteht diese an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten am übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft, zu denen etwa Kontaktbeschränkungen und eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr zählen.
kus/LTO-Redaktion
Eil: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44891 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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