Eine ausgebliebene Rentenerhöhung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, so das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Genauso wenig wie die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge für Rentner. Der Gesetzgeber habe sich dabei innerhalb seines Gestaltungsermessens im Sozialrecht bewegt.
Die Beschwerdeführer wollten in Karlsruhe eine höhere Rente und niedrigere Krankenkassenbeiträge erreichen. Damit blieben sie jedoch erfolglos.
Die unterbliebene Erhöhung der Rentenbeiträge verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten, da die Fortschreibung des Rentenwertes verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, teilte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am Dienstag mit.
Die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung sei von gewichtigem öffentlichen Interesse und wahre den Grundsatz der Generationengerechtigkeit.
Ebenso sei kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) ersichtlich, da der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum offensichtlich nicht überschritten habe. Auch sei die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag allein zu tragen, mit der Verfassung vereinbar. Die damit angestrebte Senkung der Lohnnebenkosten sei ein Regelungsziel im öffentlichen Interesse.
Die zusätzliche Beitragslast sei den Rentnern auch zumutbar, weil sie einkommensproportional ausgestaltet sei und so von jedem getragen werden könne (Beschl. v. 03.06.2014, Az. 1 BvR 79/09 u.a.).
avp/LTO-Redaktion
BVerfG hält Rentenerhöhung nicht für zwingend: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12712 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag