Auch oder gerade wer im Gefängnis untergebracht ist, darf Zigarettenqualm nicht schutzlos ausgeliefert sein. So haben Nichtraucher nach einem Beschluss des OLG Hamm Anspruch auf eine Nichtraucherzelle. Das ergebe sich aus dem nordrhein-westfälichen Nichtrauchergesetz.
Das Nichtrauchergesetz Nordrhein-Westfalen untersagt das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine von ihnen Nichtraucher ist. Die Justizvollzugsanstalten (JVA) hätten dies bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie am Dienstag bekannt wurde (Beschl. v. 03.07.2014, Az. 1 Vollz Ws 135/14).
Das OLG musste entscheiden, weil die JVA Essen einen Inhaftierten aus Süddeutschland für vier Tage unterbrachte. Der Mann musste einen Gerichtstermin in Gelsenkirchen wahrnehmen. In dieser Zeit sollte er in einer Gemeinschaftszelle wohnen, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Daraufhin beantragte er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Essen, seine Unterbringung für rechtswidrig zu erklären. Das gelang ihm zunächst aber nicht.
Erst das OLG teilte seine Bedenken und stellte fest, dass ihm ein Anspruch darauf zustehe, in einer Nichtraucherzelle untergebracht zu werden. So gehe aus dem Nichtrauchergesetz eindeutig hervor, dass Raucher nur unter sich bleiben dürften oder aber aufs Rauchen zu verzichten hätten. Es herrsche dort Rauchverbot, wo sich auch Nichtraucher aufhielten. Dieses Verbot gelte unabhängig davon, ob sich der Nichtraucher gegen seine rechtswidrige Unterbringung zur Wehr setze oder nicht. Nur soweit Nichtraucher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dürften sie auch zusammen mit Rauchern untergebracht werden.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Gefängniszellen: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13408 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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