Baut ein Arbeitnehmer mit seinem Privatwagen auf der Fahrt von zu Hause zur Arbeit einen Unfall und veräußert den Pkw anschließend unrepariert, kann er nur die Differenz zwischen dem fiktiven Buchwert des Autos vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös absetzen. Dies haben die Münchner Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für die Berechnung der absetzbaren Werbungskosten nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen. Dies ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen Werbungskosten.
Die Norm verweise in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG sei im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen sei (Urt. v. 21.08.2012, Az. VIII R 33/09).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall erlitt. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 11.500 DM. Der Mann veräußerte das Auto jedoch in unrepariert für 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös machte er als Werbungskosten geltend.
tko/LT-Redaktion
BFH zu Werbungskosten: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7660 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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