Am Dienstag hat der 1. Senat des BSG entschieden, dass für Cholesterinsenker Festbeträge definiert werden können. Die Festbetragsgruppe für das konkrete Medikamant sei zu Recht ausgehend vom Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung gebildet worden.
Bestünde eine Studienlage, die für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse rechtfertigten, wäre diese zwar maßgeblich. Eine solche läge aber für Statine nicht vor, so die höchsten deutschen Sozialrichter (Urt. v. 01.03.2011, Az. B 1 KR 7/10 R, B 1 KR 10/10 R u. B 1 KR 13/10 R).
Ein Versicherter und zwei Arzneimittelhersteller stritten jeweils gegen die Festbetragsfestsetzung für das cholesterinsenkende Arzneimittel Sortis. Es enthält den noch unter Patentschutz stehenden Wirkstoff Atorvastatin, ein Statin. Statine dienen insbesondere dazu, den LDL-Cholesterin-Spiegel im Blut zu senken. Sie hemmen die Wirkung des Schlüsselenzyms für die körpereigene Cholesterinproduktion (HMG-CoA-Reduktase). Sortis wurde Ende 1996 als Arzneimittel unter anderem zur Anwendung bei primärer und kombinierter Hypercholesterinämie zugelassen. Hierfür sind auch die übrigen Arzneimittel zugelassen, die als Wirkstoff ein Statin enthalten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss fasste diese Arzneimittel 2004 in einer Festbetragsgruppe zusammen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Festbetrag von 62,55 Euro für cholesterinsenkende Arzneimittel fest (Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer). Sie senkten den Festbetrag in der Folgezeit mehrfach ab.
Klage und Berufung der pharmazeutischen Unternehmen und des Versicherten, der sich auf Sortis angewiesen sieht und ohne Begrenzung auf den Festbetrag hiermit versorgt werden will, blieben ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) sind die fünf betroffenen Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Die gebildete Festbetragsgruppe gewährleiste, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Sortis sei im Vergleich zu anderen Arzneimitteln der Gruppe nicht vorteilhafter. Seine Wirkungsweise sei im Rechtssinne nicht neuartig. Eine therapeutische Verbesserung durch Sortis sei nicht belegt. Die ermittelten Vergleichsgrößen und die festgesetzten Festbeträge stünden mit Bundesrecht in Einklang.
tko/LTO-Redaktion
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BSG: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2656 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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