Das BGH-Urteil im Mai brachte den Durchbruch für Zehntausende Dieselkläger: VW muss für seine Abgas-Trickserei geradestehen und Kunden entschädigen. Nun geht es in Karlsruhe aber um die Höhe des Schadensersatzes.
Im Dieselskandal schuldet VW getäuschten Autokäufern grundsätzlich Schadensersatz. Vielfahrer gehen aber wahrscheinlich leer aus. Das zeichnete sich am Dienstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Weil die Käufer der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Autos zwar einen Schadensersatzanspruch gegen VW haben, sich die gezogenen Nutzungen aber anrechnen lassen müssen, wird der vom Autobauer zurückzuzahlende Kaufpreis nach Einschätzung des Senats aufgezehrt, wenn sie so viele Kilometer zurückgelegt haben, dass die geschätzte Laufleistung des Autos überschritten ist. Das Urteil soll in den nächsten Tagen bis Wochen verkündet werden.
Ein wichtiger Streitpunkt ist außerdem, ob VW bei Schadensersatzzahlungen wegen des Dieselskandals auf den zu erstattenden Kaufpreis des Autos noch Zinsen zahlen muss. Bei diesen Deliktszinsen gehe es wegen der großen Zahl der Verfahren um sehr viel Geld, sagte der BGH-Anwalt des Wolfsburger Autobauers, Reiner Hall. Auch diese Frage scheinen die Richter zugunsten von VW entscheiden zu wollen. Die großen Linien sind mit dem ersten Karlsruher Dieselurteil vom 25. Mai aber vorgegeben. Danach war der Einsatz illegaler Abgastechnik in Millionen Dieselfahrzeugen sittenwidrig, den Käufern ist allein durch den Erwerb der Fahrzeuge auch ein Schaden entstanden.
In dem Fall, über den der Senat am Dienstag verhandelte, ging es um die gezogenen Nutzungen, welche die Käufer sich anrechnen lassen müssen. Der Kläger hatte seinen VW Passat 2014 mit rund 57.000 Kilometern auf dem Tacho gekauft. Inzwischen ist das Auto rund 255.000 Kilometer gefahren. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig als Vorinstanz hatte angenommen, dass ein durchschnittlicher Passat lediglich 250.000 Kilometer schafft. Der Mann habe das Auto sozusagen zu Ende genutzt, etwaige Ansprüche gegen den Volkswagen-Konzern bestünden damit nicht mehr.
Deliktszinsen wären "nicht gerechtfertige Überkompensation"
Daran gebe es nichts zu beanstanden, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters nach ersten Beratungen des Senats, der offenbar keinen Grund für eine Abweichung von den bekannten Grundsätzen des Schadensrechts sieht Der finanzielle Schaden des Käufers sei durch die Nutzung vollständig ausgeglichen.
Der Mann fordert den vollen Kaufpreis von 23.750 Euro zurück, plus Zinsen seit 2014. Seiters äußerte sich deshalb auch zur Verzinsung - und machte Dieselklägern wenig Hoffnung: Die Richter sehen darin tendenziell eine "nicht gerechtfertigte Überkompensation". Es sei zu vermuten, dass der Kläger das Geld sonst in ein anderes Auto gesteckt hätte. Weg wäre es also so oder so gewesen (Az. VI ZR 354/19).
Die Richter verhandelten auch den Fall eines zweiten Klägers, der ebenfalls am OLG Braunschweig, der Heimat des VW-Konzerns, leer ausgegangen war. Er hatte sich nach Auffliegen des Dieselskandals im Herbst 2015 das angebotene Software-Update aufspielen lassen. Aus Sicht der OLG-Richter war damit der Schaden beseitigt. Nach dem BGH-Urteil von Mai liegt der Schaden aber schon darin, dass der Kläger das Auto wohl nie gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Dieser Fall wird deshalb in Braunschweig noch einmal verhandelt werden (Az. VI ZR 367/19).
Grundsätzlich helfen die Urteile aus Karlsruhe nur noch denjenigen Diesel-Besitzern, die VW verklagt haben und deren Verfahren noch läuft. Das sind ungefähr 60.000 Fälle. Rund 50.000 davon sind laut VW ähnlich gelagert wie der im Mai entschiedene Muster-Fall. Diese Prozesse will der Konzern nicht mehr weiterführen und den Klägern stattdessen Einmalzahlungen anbieten. Das sei "die beste Lösung, um Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen", bekräftigte VW am Dienstag. Die Summe hänge vom Einzelfall ab.
dpa/acr/pl/LTO-Redaktion
BGH verhandelt zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42268 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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