Nach zwei BGH-Urteilen aus den Jahren 2011 und 2012 muss die beratende Bank ihre Kunden bei Festpreisgeschäften weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts erfolgt. An dieser Rechtsprechung hielt der XI. Zivilsenat des BGH in einem aktuellen Urteil von Dienstag fest.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich auch durch die 2007 in Kraft getretene und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) nichts geändert. Durch dieses Gesetz seien zwei Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates sowie eine Durchführungsrichtlinie der Kommission in nationales Recht umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssten Verstöße gegen die gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die verantwortlichen Personen nach sich ziehen. Die Festlegung etwaiger vertraglicher Folgen hingegen sei den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen (Urt. v. 30.05.2013, Az. C-604/11).
Ob die Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, den Banken in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, ließ der BGH offen. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine zivilrechtliche Haftung der Banken begründen (Urt. v. 17.09.2013, Az. XI ZR 332/12).
Der BGH hatte bereits mit Urteilen aus 2011 (27.09.2011, Az. XI ZR 178/10 u. XI ZR 182/10) und 2012 (26.06.2012, Az. XI ZR 316/11) anlegerfreundliche Urteile der Instanzgerichte aufgehoben.
tko/LTO-Redaktion
BGH zu Lehman-Zertifikaten: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9574 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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