Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt. Es kommt nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Vermieterkonto gutgeschrieben wird. Anderslautende Klauseln sind unwirksam, entschied der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit kürzlich veröffentlichem Urteil entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt, wenn der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15).
Eine Mieterin hatte mehrere Monate in Folge ihre Miete am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank eingezahlt und gleichzeitig an ihre Vermieterin überwiesen. Der Mietvertrag bestimmte aber, dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommen sollte. Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Gemäß § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete auch am dritten Werktag eingeht, entschied der BGH.
Entscheidend sei vielmehr, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag erteilt. Anderslautende Klauseln würden das Risiko einer durch die Bank verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegen - und seien deshalb unwirksam, so der Senat.
acr/LTO-Redaktion
BGH zu Mietzahlungen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21646 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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