Im Streit um das Eigentum an insgesamt 42.300 Euro Bargeld hat die Ehefrau eines verurteilten Drogendealers vor dem BGH einen Erfolg errungen. Sie bekommt nun die gesamte Summe, welche Ermittlungsbeamte in ihrer Ehewohnung beschlagnahmt hatten, nach Ablauf des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann zurück.
Die Summe war bei einer Razzia wegen des Verdachts auf die Begehung von Drogendelikten in der Wohnung eines Ehepaares in einer Plastikdose gefunden worden. Die 42.300 Euro wurden beschlagnahmt, der Mann später zu 13 Jahren Haft verurteilt. Seine Ehefrau wollte nun das Geld zurück. Die Hälfte hatte sie zwar erhalten, doch sie erhob Anspruch auf die ganze Summe. Es handele sich um ihr Gehalt, und sie habe es nur deshalb in ihrer Wohnung versteckt, weil sie Banken misstraue. Ihre Klage auf Zahlung der restlichen 21.150 Euro war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Nürnberger Oberlandesgericht hatte nämlich nicht feststellen können, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau gehörte. Es vertrat daher die Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse könne aufgeteilt werden und die Frau habe den ihr zustehenden hälftigen Anteil somit bereits erhalten.
Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht und gab der Frau Recht (Urt. v. 14.11.2014, Az. V ZR 90/13). Die Beschlagnahme habe mit Abschluss des Strafverfahrens gegen ihren Mann geendet. In dessen Verlauf habe sich nicht nachweisen lassen, dass die Summe aus Straftaten stamme. Es sei dabei unerheblich, in wessen Eigentum das Beweismittel steht. Das Geld gehöre beiden Eheleuten, und die Frau könne die Herausgabe für sie beide verlangen.
Die Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stelle eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Die Rückgabe sei auch dem Restitutionsgedanken geschuldet: Danach muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestanden hatte.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zur Rückgabe von Beweismitteln: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13816 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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