Vodafone ist bei früheren Mahnungen über das Ziel hinausgeschossen und hat säumige Kunden zu sehr unter Druck gesetzt, entschied der BGH am Donnerstag. Der Hinweis, das Unternehmen sei verpflichtet, die "unbestrittene" Forderung der Schufa mitzuteilen, mache die tatsächlichen rechtlichen Anforderungen nicht deutlich genug.
Vodafone hatte säumigen Kunden in einer Mahnung folgenden Hinweis mit auf dem Weg gegeben: Das Unternehmen sei verpflichtet, die "unbestrittene" Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern die Interessenabwägung nicht etwas anderes ergebe.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befand am Donnerstag, dass Kunden durch die Art des Hinweises in wettbewerbswidriger Weise unter Druck gesetzt würden (Urt. v. 19.03.2015, Az. I ZR 157/13). Ein derart gestaltetes Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Unternehmen müßten die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa aber deutlich machen. Das habe Vodafone nicht getan, hieß es.
Die Verbraucherschutzzentrale Hamburg e.V. hatte in dem Mahnschreiben eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nach § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte den Verstoß gegen das UWG bejaht. Dieser Ansicht haben sich die Karlsruher Richter nun angeschlossen und die Revision von Vodafone zurückgewiesen.
Nicht durch gesetzliche Hinweispflicht gedeckt
Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags bestehe die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Telefonanbieters auch dann nachkommen würden, selbst wenn sie die Rechnung eigentlich nicht bezahlen wollten. Dies werteten die Richter als konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher.
Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt. Denn zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Die umstrittene Formulierung wurde nach Unternehmensangaben nur bei Kunden angewandt, die seit mindestens acht Wochen ihre Rechnung nicht gezahlt haben. In dem Fall ging es um einen Betrag in Höhe von 366 Euro. Die betreffende Formulierung wird nach Angaben eines Unternehmenssprechers nicht mehr verwendet.
dpa/age/LTO-Redaktion
BGH zu Schufa-Hinweis: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15008 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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