Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat der BGH ein Urteil des LG Potsdam aufgehoben, durch welches ein 43 Jahre alter Richter und ein 53 Jahre alter Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und zu Bewährungsstrafen von zwei beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden waren.
Das Landgericht (LG) hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue "absichtlich eine Reihe von schweren Verfahrensverstößen" zum Nachteil des damaligen Angeklagten begangen habe. Insbesondere habe er auf Antrag des mitangeklagten Staatsanwaltes Haftbefehle – unter anderem gegen den damaligen Strafverteidiger - erlassen, ohne dafür zuständig gewesen zu sein.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hob dieses Urteil mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az. 5 StR 555/09) wegen eines Verfahrensfehlers auf: Die Strafkammer hatte in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Dies sei zwar grundsätzlich gemäß § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) möglich, allerdings nur bei einfach gelagerten Sachverhalten, die die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters nicht erforderten.
Im vorliegenden Fall sei jedoch ob der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Rechtsbeugung die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich gewesen.
Der Fall wurde vom BGH an eine andere Kammer des LG Potsdam zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1148 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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