Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern können dem Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus der Geschäftsverbindung ausgleichspflichtige Unternehmervorteile verbleiben. So lautet die Begründung des BGH für ein heute veröffentlichtes Urteil vom November 2010.
Es könne mit Folgeaufträgen von expandierenden Unternehmen oder mit Nachbestellungen von Kunden zu rechnen sein, die während der Lebensdauer der bezogenen Produkte außerhalb von Gewährleistungsarbeiten gleichartiges Material zur Behebung von Schäden benötigen könnten (BGH, Urt. v. 17.11.2010, Az. VIII ZR 322/09).
Die Klägerin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Provisionen sowie einen Handelsvertreterausgleich geklagt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Wuppertal vom 11. Dezember 2002 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage bezüglich des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2306 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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