Der BGH musste sich am Donnerstag mit der Haltbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen befassen und entschied ganz im Sinne der Pflichtigen: Titel gelten nicht ewig, ab Eintritt des Rentenalters müsse die Ehe noch Nachwirkungen haben, sonst könne der Anspruch ganz entfallen. Außerdem klärten die Bundesrichter, welches Vertrauen nach neuem Recht vor der Befristung bewahrt.
Die Herabsetzung des Unterhalts im Alter auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass der Bedarf abzudecken sei, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erreicht der Berechtigte das Rentenalter, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Einkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 29.06.2011, Az. XII ZR 157/09).
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit vereinbarter Unterhaltsanspruch zum Eintritt des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden kann.
Entscheidend sei, ob die Ehe zu geringeren Rentenansprüchen geführt habe. Der beklagten Ex-Frau war der ehebedingte Nachteil durch den Versorgungsausgleich aber ausgeglichen worden, sodass die Ehezeit keine Auswirkungen mehr zeigte.
Die Richter prüften damit, ob die Ehe tatsächliche Ursache für ein geringeres Alterseinkommen ist. Ergäben sich keine Unterschiede, wenn man die Zeit der Ehe hinwegdächte, stünde der Frau also kein höheres Alterseinkommen zur Verfügung, sei der angemessene Lebensbedarf bereits allein durch das Alterseinkommen gedeckt.
Befristung wegen Alters - das Vertrauen zählt
Der Ehemann müsse dann keinen Unterhalt mehr zahlen, worüber aber ein Gericht nach Billigkeit entscheiden müsse. Möglich sei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung des Unterhalts.
Außerdem kann seit dem 01. Januar 2008 gemäß § 1578 b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Unterhalt wegen Alters befristet werden. Das geht allerdings nur, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Berechtigten dagegen spricht, denn sonst sei die Anpassung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) nicht zumutbar.
Berechtigtes Vertrauen sei schützenswert, so der BGH, wenn der Berechtigte aufgrund des Vertrauens auf den Fortbestand des Unterhaltstitels finanzielle Entscheidungen mit längerfristigen Auswirkungen getroffen habe.
ssc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3642 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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