Der BGH hat am Dienstag entschieden, dass die der Stiftung des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 Verstorbenen gefallen sind. Sie müssten daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes Joachim Unseld auch nicht berücksichtigt werden.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge wurde die Schenkung der Unterbeteiligungen an die Siegfried Unseld-Stiftung mit dem Abschluss der Verträge im Oktober 2001 bereits vollzogen. Damit seien die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anzuwenden (Urt. v. 29.11.2011, Az. II ZR 306/09).
Nach den im Oktober 2001 getroffenen Vereinbarungen stünden der Stiftung nicht nur Ansprüche als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlagsgesellschaften zu. Der Unterbeteiligten seien vielmehr darüber hinaus Mitwirkungsrechte in der zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden.
Jedenfalls bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unterbeteiligten innerhalb der Innengesellschaft sei die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Das habe zur Folge, dass die Unterbeteiligungen nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers gefallen sind.
Streit über Höhe des Pflichtteilsanspruchs
Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 Prozent unter anderem an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt.
Nach dem Tod des Verlegers stritten sich der aus dessen erster Ehe hervorgegangene Joachim Unseld und die von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin über die Höhe des Pflichtteilanspruchs des Sohnes. Unter anderem ging es um die Frage, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld seiner Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden waren und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht mehr berücksichtigt werden durften.
Der auf die entsprechende Feststellung gerichteten Klage der Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung haben die Vorinstanzen stattgegeben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte nun keinen Erfolg.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4929 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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