Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können neben den unmittelbaren Kunden der Kartellteilnehmer auch die in der Absatzkette folgenden Abnehmer verlangen. Der Kartellant kann aber gegen den Anspruch einwenden, der Anspruchsteller habe die kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben. Dies entschied der BGH am Dienstag.
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründete seine Entscheidung, die nachteiligen Folgen eines Preiskartells trügen nicht zwangsläufig die unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten. Stattdessen würden Preiserhöhungen häufig an die folgenden Abnnehmer in der Absatzkette weitergegeben.
Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts sei es geboten, dass diese Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt bekommen (Urt. v. 28.06.2011, Az. KZR 75/10).
Damit folgen die Richter der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, nach der jedermann ein Recht auf Ersatz eines Schadens hat, der ursächlich auf ein nach Unionsrecht verbotenes Kartell zurückzuführen ist.
Möglichkeit zur "passing-on defence"
Der Kartellteilnehmer sei aber grundsätzlich berechtigt, so der BGH weiter, einer Schadensersatzforderung entgegenzuhalten, dass der Abnehmer die überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr habe ("passing-on defence").
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3629 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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