Obwohl Booking.com vorsorglich auf die sog. "enge" Bestpreisklausel seit längerem verzichtet, ist die Marktstellung der Hotelplattform gewachsen. Das zeige, dass die Klausel unnötig ist und die Hotels nur einschränkt, findet der BGH.
Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte "enge" Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking.com nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. (Beschl. v. 18. Mai 2021, Az. KVR 54/20).
Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Das Bundeskartellamt hält diese sogenannten Bestpreisklauseln für unzulässig und hatte sie dem Marktführer Booking.com Ende 2015 auch in einer abgeschwächten Form verboten.
Die "enge" Bestpreisklausel, auf die Booking.com verzichtet, seit das Verfahren läuft, hatte es Hotels nur gestattet, auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anzubieten, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Für diese Möglichkeit durfte nicht im Internet geworben werden. Anders als das Kartellamt hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dies 2019 für zulässig gehalten und das Verbot gekippt: Denn ohne Klausel würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur nutzen, um Interessenten von dort auf ihre Seite zu locken - und sich die Provision sparen.
Kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
In der rund dreistündigen BGH-Verhandlung wurde von keiner Seite bestritten, dass Buchungsportale für Hotels wie Verbraucher große Vorteile haben. Der Vertreter des Kartellamts argumentierte, dass Booking.com in den vergangenen Jahren auch ohne Klausel seine Marktposition immer weiter ausgebaut habe. Das Problem der "Trittbrettfahrer", die sich auf dem Portal nur ein Hotel aussuchen und dann woanders billiger buchen, sei nach Marktuntersuchungen sehr überschaubar. Der Anwalt von Booking.com sagte, dass die Leistungen des Portals auch vergütet werden müssten. Dabei komme es nicht auf jeden Einzelfall an, aber viele Einzelfälle generierten den Ertrag.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben nun aber entschieden, dass ein Verstoß gegen Art.101 Abs. 1 AEUV vorliegt. Die Bestpreisklauseln seien für die Durchführung des Plattformvertrags zwischen Booking und den Hotelunternehmen objektiv nicht notwendig. Zweck des Vertrags sei die Vermittlung von Hotelzimmern und dafür sei eine Bestpreisklausel nicht unerlässlich. Booking.com habe sogar seine Marktstellung nach Abschaffung der Bestpreisklauseln steigern können. Er betrage nun 30 Prozent. Das zeige auch, dass das Problem von Trittbrettfahrern nicht so gravierend zu sein scheint. Stattdessen erschwere eine Bestpreisklausel den plattformunabhängigen Betrieb der Hotels. Daher nimmt der BGH laut Pressemitteilung auch keine Einzelfreistellung nach Art.101 Abs. 3 AEUV an.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44995 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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