Der BGH will eine Entscheidung des EuGH abwarten, bevor er über eine Datenschutzklage gegen Facebook urteilt. Dabei steht auf dem Spiel, ob Verbraucherschutzzentralen überhaupt gegen Datenschutzverstöße vorgehen dürfen.
Eine Datenschutz-Klage gegen Facebook wird zur Feuerprobe für die Verbraucherzentralen. In dem Verfahren ist die grundsätzliche Frage aufgetaucht, ob Verbraucherverbände bei Datenschutz-Verstößen überhaupt im Namen betroffener Nutzer vor Gericht ziehen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht die Möglichkeit in Betracht, dass dies den Datenschutzbeauftragten vorbehalten sein könnte. Wegen dieser Zweifel setzten die Karlsruher Richter am Donnerstag das Verfahren aus (Beschl. v. 11.04.2019, Az. I ZR 186/17). Sie wollen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten, der sich derzeit in einem Streit aus Nordrhein-Westfalen mit derselben Frage befasst.
Kläger in dem nun ausgesetzten Verfahren ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er ist der Auffassung, Facebook habe mit seinem sogenannten "App-Zentrum" gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alter Fassung verstoßen. In diesem "App-Zentrum" bietet Facebook Spiele an, die von anderen Anbietern entwickelt und betrieben werden. Zumindest in der Version von 2012 stimmten Nutzer mit ihrem Klick auf "Sofort spielen" automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zu. Sie berechtigten die Anwendungen auch, im eigenen Namen zu posten - "Statusmeldungen, Fotos und mehr", hieß es in einem Fall.
Der Bundesverband wirft Facebook vor, die Nutzer damit nicht ausreichend über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten aufgeklärt zu haben. Aus diesem Grund hätten diese auch gar nicht wirksam darin einwilligen können. Die Verbraucherschützer waren mit ihrer Klage auch in zwei Instanzen erfolgreich. Das jüngste Urteil des Kammergerichts Berlin steht nun aber in Karlsruhe auf dem Prüfstand.
In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW, auch wegen Facebook. Gestritten wird um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop. Die Frage, die das Oberlandesgericht Düsseldorf 2017 in Luxemburg vorgelegt hat, bezieht sich auf die damals geltende Datenschutz-Richtlinie. Inzwischen gilt in der EU die Datenschutz-Grundverordnung. Für den Karlsruher Fall ist auch die neue Rechtslage relevant. Wenn der EuGH sich dazu nicht von sich aus äußert, kann es daher passieren, dass der BGH auch noch eigene Fragen an die Luxemburger Kollegen richtet (Az. I ZR 186/17).
Das Spiele-Center bei Facebook gibt es bis heute. Nach Auffassung von Facebook entspricht es nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.
dpa/mam/LTO-Redaktion
BGH wartet EuGH-Urteil zu Facebook ab: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34861 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag