Der Burda-Verlag publiziert in Kooperation mit dem SWR das "ARD Buffet Magazin" zur gleichnamigen Sendung. Das ist aber eine Umgehung des Rundfunkstaatsvertrags und unlauterer Wettbewerb, entschied der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen (Urt. v. 26.01.2017, Az. I ZR 207/14).
Geklagt hatte die Verlagsgruppe Bauer. Sie wehrt sich gegen das monatlich erscheinende "ARD Buffet Magazin", das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) publiziert. Der SWR präsentiert die Zeitschrift mit Rezepten, Deko-Tipps, Reportagen und Ratgeber-Texten auf seiner Homepage als Begleitheft zur 45-minütigen Sendung "ARD Buffet", die montags bis freitags um 12:15 Uhr im Ersten läuft. Der Bauer-Verlag hält das Angebot für wettbewerbswidrig. Aus seiner Sicht umgeht der über den Rundfunkbeitrag finanzierte Sender die Vorgabe, sich nicht im privatwirtschaftlichen Pressebereich zu betätigen.
Der Bauer-Verlag ist der Ansicht, SWR und Burda verstießen gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handele.
SWR verschafft Burda Wettbewerbsvorteil
Der BGH hat sich dieser Ansicht angeschlossen und das Berufungsurteil aufgehoben. Bei § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV handele es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG. § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV habe den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könne daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern begründen.
Den Vorschriften des RStV lasse sich das an den ÖR-Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen. Nach ihrem Wortlaut gestatte die Bestimmung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Indem der SWR dem Burda-Verlag u.a. das Recht zur Verwendung seiner Marken eingeräumt hat, habe er in das Konkurrenzverhältnis der Verlage eingegriffen und Burda einen Vorteil im Wettbewerb verschafft, so der erste Zivilsenat.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter konnten in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil der von Burda gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war.
acr/LTO-Redaktion
BGH zu unlauterem Wettbewerb: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21900 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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