Die Verwertungsgesellschaft GEMA darf bei Weihnachtsmärkten und Straßenfesten die Vergütung für Musikaufführungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen. Das hat der BGH in einem Urteil vom Donnerstag entschieden.
Veranstalter in Bochum und Münster hatten sich gegen die Berechnungsmethode der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gewehrt. Sie meinten, es dürfe nur die Fläche berücksichtigt werden, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und auf der sich Besucher aufhalten können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte jedoch die Berechnung nach der Gesamtfläche: Für Freiluftveranstaltungen sei es "typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer
die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden" (Urt. v. 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10). Außerdem sei die pauschale Berechnung auch aus Gründen der Praktikabilität geboten.
dpa/cla/ LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4683 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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