Die KfW muss der Deutschen Telekom Aufwendungen ersetzen, die dieser nach dem so genannten dritten Börsengang durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in der mit dem öffentlichen Angebot in den USA verbundenen Übernahme der Prospektverantwortung und des daraus folgenden Haftungsrisikos eine nach § 57 Aktiengesetz (AktG) verbotene Einlagenrückgewähr der Telekom an ihre Aktionärin, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (Urt. v. 31.05.2011, Az. II ZR 141/09).
Die Aktien des Telekommunikationsunternehmens, die aus der Umwandlung des früheren Sondervermögens der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater Rechtsform hervorgegangen ist, hielt zunächst vollständig die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Ende März 2000 war sie direkt noch zu 43,18 Prozent und über die in ihrem Mehrheitsbesitz befindliche KfW zu weiteren 21,6 Prozent beteiligt.
Mitte Juni 2000 veräußerte die KfW im Rahmen des so genannten dritten Börsengangs aus ihrem Besitz auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt 200 Millionen Aktien der Telekom an Privatanleger, auch in den USA.
Dort wurden in einer Sammelklage Prospekthaftungsansprüche gegen das Telekommunikationsunternehmen wegen angeblicher Fehler des Verkaufsprospekts geltend gemacht. Aufgrund eines im Januar 2005 geschlossenen Vergleichs zahlte die Telekom an die Sammelkläger 120 Millionen US-Dollar. Mit der Klage verlangt sie von der KfW und der Bundesrepublik Deutschland Ersatz des Vergleichsbetrags und der für die Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten in Höhe von etwa 112 Millionen Euro.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht (OLG) hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
KfW war zur Freistellung verpflichtet
Die in der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos liegende Leistung der Aktiengesellschaft an ihre Aktionärin ist durch keinen vollwertigen Gegenanspruch ausgeglichen worden. Die KfW war daher nach § 62 Abs. 1 AktG verpflichtet, die Telekom wegen der entgegen § 57 AktG erlangten Einlagenrückgewähr von den mit der Sammelklage geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.
Da sie dieser Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, muss sie die Vergleichssumme und die Rechtsverfolgungskosten ersetzen. Die Höhe des Anspruchs muss durch das OLG, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, noch geklärt werden.
Ob die Bundesrepublik Deutschland der Telekom nach § 311 Abs. 1, § 317 AktG zum Ersatz verpflichtet ist, hängt von der gleichfalls noch vom OLG zu treffenden Feststellung ab, ob sie die Platzierung der Aktien der KfW in den USA veranlasst hat.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3403 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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