Der Text, den Youtube bis 2014 verwendete, um darauf hinzuweisen, dass ein Video auf Grund von Ansprüchen der GEMA nicht angezeigt werden könne, ist wettbewerbswidrig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Videoportals wies der BGH nun ab.
Bereits im Mai 2015 hatte das Oberlandesgericht München das vom Landgericht (LG) München I verhängte Verbot der Youtube-Sperrtafeln bestätigt. Die von YouTube angestrengte Berufung wurde größtenteils abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.
Zuvor hatte im Februar 2014 das LG München I die YouTube-Sperrtafeln mit dem Text "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden" als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Sperrtafeln seien unsachlich und irreführend, weil sie bei den YouTube-Nutzern den Eindruck erweckten, die GEMA räume YouTube grundlos keine Rechte ein. YouTube blende in den Sperrtafeln den eigenen Tatbeitrag zur Sperrung der Videos aus, nämlich die Weigerung, Lizenzgebühren nach dem GEMA-Tarif zu bezahlen. Seit dem Urteil des LG München verwendet Youtube andere Sperrtafeln, auf denen es nun heißt: "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der Gema bisher nicht einigen konnten."
Das Verfahren betrieb Youtube dennoch weiter. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von Youtube erhobene Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, wie die Prozessvertreter der GEMA, Raue Rechtsanwälte, mitteilen (Beschl. v. 04.02.2016, Az. I ZR 120/15).
Die GEMA verhandelt schon lange mit YouTube über die Bedingungen, zu denen YouTube Musik aus dem GEMA-Repertoire in Videos auf ihrer Plattform nutzen darf. Die Sperrtafeln von YouTube haben bei den Nutzern in der Vergangenheit vielfach für Unmut gesorgt, der sich einseitig auf die GEMA gerichtet hat. Mit der aktuellen BGH-Entscheidung endet das seit Jahren laufende Verfahren um das Verbot der YouTube-Sperrtafeln.
cvl/LTO-Redaktion
BGH weist Beschwerde von Youtube ab: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18454 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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