Ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel, die aus Ungarn reimportiert werden, ist teilweise unbedenklich. Der BGH konnte keinen Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot erkennen.
Die Apothekerin bietet Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt im Vergleich zur herkömmlichen Bestellung.
Sie lässt die Medikamente durch einen Großhändler aus Deutschland nach Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden in der Apotheke in Deutschland pharmazeutisch beraten. Andere Apothekerbetreiber aus Freilassing haben die reimportierende Apothekerin auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Sie sehen in dem Bezugsmodell einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Vorschriften.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat (Urteil v. 12. 01. 2012, Az. I ZR 211/10). Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen.
Insbesondere hat der BGH einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz verneint. Maßgebend sei, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Dies sei bei dem vorliegenden Bezugsmodell der Fall.
cla/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5312 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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