Ein Jurist, der der "Reichsbürger"-Szene zugerechnet wird, darf die Bezeichnung "Notar außer Dienst" nicht mehr führen. Das bestätigte nun der BGH.
Ein Jurist darf wegen seiner Nähe zu der "Reichsbürger-Szene" nicht die Bezeichnung "Notar außer Dienst" führen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag mitteilte, lehnte der Senat für Notarsachen einen Antrag eines der Szene nahen Juristen auf Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ab (Beschl. v. 14.03.2022, Az. NotZ(Brfg) 1/22).
Der Jurist bezeichnet sich dem BGH-Beschluss zufolge selbst als "Staatsangehöriger des Königreichs Preußen" und behauptete, dass spätestens seit dem Jahre 1990 das Grundgesetz mangels konkreten Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr habe. Die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht als Staat, sondern habe vielmehr den Charakter einer Firma, meinte der Jurist.
Er durfte nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt seit Ende 2015 die Bezeichnung "Notar außer Dienst" führen. Diese Erlaubnis wurde Ende 2020 von der beim OLG angesiedelten Notaraufsicht widerrufen. Die Begründung war, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Juristen betrieben werde und er der "Reichsbürger"-Szene angehöre.
Gegen diesen Bescheid klagte der frühere Notar erfolglos beim OLG Celle. Das inzwischen eröffnete Insolvenzverfahren war für die Richter maßgeblich für den Widerruf der Bezeichnung "Notar außer Dienst", wie ein OLG-Sprecher sagte. Aus Sicht des zuständigen Senats hätte aber auch allein die "Reichsbürger"-Tätigkeit für den Widerruf ausreichen können. Der BGH bezeichnete die Aussagen des Juristen über das Grundgesetz und den Staat als "absurd" und "nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund darzutun".
cp/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde ab: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48365 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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