Journalisten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Aber auch gegenüber privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden? Ja, entschied am Donnerstag der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 13/16).
Geklagt hatte der Investigativ-Journalist David Schraven, der an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen arbeitete. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2010 und 2013 betriebene Internetblogs, die SPD-freundlich berichtet hatten, mit öffentlichen Mitteln finanziert worden waren. Schraven mutmaßte, dass der Wasser- und Energieversorger Gelsenwasser die Internetblogs indirekt mitfinanziert habe. Das als Aktiengesellschaft organisierte Unternehmen hat die Vorwürfe zurückgewiesen.
Eine entsprechende Klage auf Auskunft über bestimmte Aufträge und Vergütungen des öffentlichen Versorgers wies das Landgericht (LG) Essen ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte die Aktiengesellschaft hingegen zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009.
BGH: AG ist auskunftspflichtige Behörde
Die Revision der Aktiengesellschaft wies der BGH nun zurück. Diese hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet.
Die Karlsruher Richter haben das Unternehmen als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPresseG) NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne sei in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
Zudem bestehe im vorliegenden Fall auch kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse, welches das unternehmerische Geheimhaltungsinteresse der Vertragskonditionen überwiege.
Der Auskunftsanspruch umfasse allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies sei vorliegend mit Blick auf eine etwaige politische Meinungsmache durch die Blogs der Zeitraum von 2009 bis 2013.
Mit Materialien von dpa
mgö/LTO-Redaktion
BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22401 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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