Die Kosten für ein Studium oder eine Ausbildung vom ersten Gehalt abzusetzen? Schön wäre es, eine Norm im EStG verhindert dies allerdings - und laut BVerfG ist sie auch verfassungsgemäß. Nun hat der BFH entsprechend entschieden.
Studenten und Azubis dürfen die Kosten für ihre Erstausbildung nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 12.02.2020, Az. VI R 17/20). Damit ist 13 Jahre nach Beginn des Rechtsstreits zwischen einem Ex-Studenten und seinem Finanzamt ein Streit um gut 5.000 Euro entschieden. Die Bedeutung des Urteils geht jedoch darüber weit hinaus: Der BFH hat nun zahlreiche ähnliche Revisionsfälle per Beschluss eingestellt. Dabei ging es nicht nur speziell um die Kosten für ein Studium, sondern in einem anderen Fall etwa auch um die für eine Pilotenausbildung.
In dem nun entschiedenen Fall vor dem BGH hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen geklagt, die von 2003 bis 2006 Psychologie studiert hatte. Im Streit mit dem Finanzamt ging es um das Jahr 2006, als sie nur 823 Euro verdient, aber wesentlich mehr für ihr Studium ausgegeben hatte. Deshalb wollte die damalige Studentin ihr Einkommensminus von 5.397 Euro als Werbungskosten absetzen. Damit hätte sie diese Summe später nach dem Antritt ihrer ersten Stelle vom ersten Einkommen abziehen lassen können.
In der ersten Instanz verlor das Finanzamt und auch der BFH wollte der Frau ursprünglich Recht geben, denn er hielt § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) für verfassungswidrig. Die Norm nimmt die Aufwendungen für ein Erststudium generell vom Begriff der Werbungskosten aus. Der VI. Senat des BFH holte deshalb im Rahmen des Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Die Richter des BVerfG hatten jedoch entschieden, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Für Juristen wichtig zu wissen: Das Urteil bezieht sich nur auf die Kosten einer Erstausbildung, die nicht während der Ausübung eines Berufs stattfindet, wie es zum Beispiel beim sogenannten Dualen Studium der Fall ist.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42294 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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