Erhalten Profisportler von ihrem Arbeitgeber Nacht- und Feiertagszuschläge für Fahrten mit dem Mannschaftsbus, sind diese steuerfrei. Laut BFH kommt es nicht darauf an, ob auf der Fahrt wirklich gearbeitet wird.
Nacht- und Feiertagszuschläge, die Profisportler:innen und ihre Betreuer:innen für Fahrten im Mannschaftsbus erhalten, sind steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden und damit ein ungenanntes Finanzamt in Nordrhein-Westfalen in die Schranken gewiesen: Die dortigen Beamt:innen wollten die übliche Steuerfreiheit von Nacht- und Feiertagszuschlägen im Falle ihres örtlichen Eishockeyklubs nicht akzeptieren (Urt. v. 16.12.2021, Az. VI R 28/19).
Nach Auffassung des Finanzamts arbeiten Spieler:innen und Betreuer:innen im Mannschaftsbus nicht, sondern werden nur zu Auswärtsspielen von A nach B und wieder zurück gefahren. Für den bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus könnten aber keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden. Die Zuschläge seien daher nachzuversteuern.
Wie aus dem Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts hervorgeht, spielt es für die Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber gar keine Rolle, ob die Spieler im Mannschaftsbus schlafen, Karten spielen oder eine Besprechung abhalten. Es sei unerheblich, "ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer vorliegend als individuell belastende Tätigkeit darstellen", heißt es in der Entscheidung des VI. Senats.
Entscheidend sei demnach, dass die Mannschaft im Auftrag ihres Arbeitgebers Bus fährt. Zu den Aufgaben des Profidaseins zählt gemäß der Arbeitsverträge "die Beteiligung an Reisen des Arbeitgebers, für die dieser auch das zu benutzende Verkehrsmittel bestimmt."
Wie bei Steuerverfahren üblich, nannte der Bundesfinanzhof weder den Namen des Klubs noch den Sitz des Finanzamts. Grund ist, dass auch für Steuerprozesse das Steuergeheimnis gilt.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BFH zu Auswärtsfahrten im Profisport: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47415 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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