Finanzbehörden dürfen digitale Dokumente der Steuerpflichtigen nach Abschluss der Prüfung nur auf Rechnern der Dienststelle speichern. Prüfer dürfen diese nicht etwa bis zur Bestandskraft auf ihren Laptops haben, so der BFH.
Finanzbehörden dürfen im Rahmen einer Prüfung im Außendienst (Außenprüfung) von den Steuerpflichtigen verlangen, dass ihnen digitale Dokumente zur Auswertung überlassen werden, § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Allerdings haben sie sorgsam mit den Daten der Steuerpflichtigen umzugehen, betont der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2014, welches am Mittwoch bekannt wurde. So sei es den Behörden untersagt, diese Dateien über die Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern (Urt. v. 16.12.2014, Az. VIII R 52/12).
Damit dürfen auch Steuerprüfer die angeforderten Daten nicht etwa so lange auf ihren mobilen Rechnern belassen, bis die Außenprüfung bestandskräftig ist. Im Streitfall vor dem BFH hatte das Finanzamt ebendies gegenüber dem Kläger, einem selbstständigen Steuerberater, angekündigt: Die von ihm in digitaler Form auf einem Datenträger angeforderten Steuerdaten sollten so lange auf dem Laptop des Prüfers gespeichert bleiben.
Das aber entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so der BFH. Der Missbrauchsgefahr müsse angemessen Rechnung getragen werden, indem die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet und nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert werden.
Diese räumliche Beschränkung folge aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO, wonach der Steuerpflichtige die Unterlagen grundsätzlich nur in seinen Geschäftsräumen oder notfalls in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Außenprüfung: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16653 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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