Ärztlich verschriebene Vitamine können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden, entschied nun der BFH. Es müsse sich aber um Arzneimittel handeln.
Die Kosten für Diätverpflegung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Mittel als Arznei zu sehen sind und der Steuerpflichtige sie aufgrund von Krankheit und ärztlicher Verordnung einnehmen muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.04.2015, Az. VI R 89/13).
Die Entscheidung gibt der klagenden Frau Anlass zur Hoffnung. Sie hatte Diätmittel, die sie auf Anordnung ihres Arztes zur Bekämpfung ihrer Stoffwechselstörung einnimmt, in ihrer Steuererklärung geltend machen wollen. Finanzamt und Finanzgericht gingen aber davon aus, dass Diätmittel schon per se keine Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) seien und erklärte, eine Geltendmachung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sei ausgeschlossen.
Nach Ansicht des BFH hätte die Vorinstanz jedoch prüfen müssen, ob es sich bei den in Rede stehenden Vitaminen und Mikronährstoffen lediglich um Nahrungsergänzungsmittel, oder doch um Arzneimittel nach § 2 AMG handelt. Daher verwiesen die Richter die Sache zurück. Denn nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG gelte nur für Aufwendungen für Diätlebensmittel ein Abzugsverbot.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Stoffwechselstörung: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16329 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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